Satzung des Heimatvereins Dörfles e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Dörfles e.V.“ und hat seinen Sitz in Dörfles bei Kronach. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins sind

a) Förderung der Heimatpflege insbesondere der Brauchtumspflege (z.B. Maibaum aufstellen, Toudla Nausdroung, Raschpeln, Aktivitäten zu Ostern und Weihnachten, Kirchweihbräuche)

b) Erwachsenenbildung zur Vermittlung von Natur und Kultur (z.B. Thematische Wanderungen, Vorträge, Tagesausflüge)

c) Förderung von Sport (z.B. Gymnastik, Tischtennis)

d) Pflege und Erhaltung der Kapelle in den Biegenwiesen

Weiter soll der Verein nach einer Eingemeindung die Interessen des künftigen Stadtteils Dörfles gegenüber der Stadt Kronach und anderen öffentlichen Stellen wahrnehmen, sowie dem Zusammenhalt der Bevölkerung dienen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz bei ihrem Eintritt in den Verein in Dörfles haben.

b) Fördernde Mitglieder

Personen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz nicht in Dörfles haben, die aber zur Förderung des Vereins wesentlich beitragen oder sich in der Jugend- und Heimatpflege besonders verdient gemacht haben, können als fördernde Mitglieder beitreten. Sie sind beratend stimmberechtigt.

c) Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmmehrheit solche Personen benannt werden, die sich besondere Verdienste im Sinne des Vereins gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, nicht deren Pflichten.

Die Mitgliedschaft des Haushaltvorstandes bedeutet im weiteren Sinne eine Familienmitgliedschaft. Das Stimmrecht bleibt dem ordentlichen Mitglied. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Aufnahmeanträge für Personen bis zum 18. Lebensjahr müssen auch die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters tragen.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) dieser muss schriftlich unter Einhaltung einer ¼-jährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

d) durch Ausschluss

e) dieser erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, sowie bei mehr als 12-monatlichem Beitragsrückstand und Nichteinzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.

f) Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft.

Das betroffene Mitglied kann zur nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Versammlung entscheidet dann endgültig. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Die Beiträge sind bis zum Ausschluss nachzuzahlen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle vereinseigenen Einrichtungen zu benutzen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein und dessen Organe nach besten Kräften zu unterstützen.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

l. Die Vorstandschaft

2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung des Vereins liegt in der Hand des ersten Vorsitzenden und seines Stellvertreters, dem zweiten Vorsitzenden. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vom l. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur vertreten darf, wenn der l. Vorsitzende verhindert ist.

Der l. oder 2. Vorsitzende leitet die Sitzung der Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

Der Vorsitzende sorgt dafür, dass der Verein nach den festgelegten Satzungen arbeitet und dass die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durchgeführt werden. In wichtigen Fragen ist vom Vereinsvorsitzenden die Vorstandschaft zu hören.

Der l. und 2. Vorsitzende führen die laufenden und die unaufschiebbaren Geschäfte des Vereins. Der Vorstand muss in der Jahreshauptversammlung einen Entlastungsbericht über das vergangene Kalenderjahr vorlegen.

§ 8 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier, deren Stellvertreter, den Beisitzern und Fachwarten.Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauervon drei Jahren gewählt und bleibt im Amt bis zur Neuwahl. Im Gründungsjahr gilt die Wahldauer nur für 1 Jahr.

Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind an keine Form gebunden. Sie können mündlich oder schriftlich herbeigeführt werden. Sie sind gültig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Sitzungsmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Auf Verlangen von mindestens vier Vorstandsmitgliedern ist vom Vorsitzenden eine Sitzung der Vorstandschaft einzuberufen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen

(Jahreshauptversammlung).

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies die Vorstandschaft für erforderlich hält oder es 10 %, mindestens jedoch 15 Personen der Mitglieder, schriftlich fordern.

Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl der Vorstandschaft. Die Mitgliederversammlung beschließt in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 5 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Aufwandsentschädigung

Alle Organe des Vereins übernehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Mitglieder beschließen. Aufwendungen, die im Interesse des Vereins entstanden sind, werden ersetzt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 12 Mitgliedsbeiträge und Spenden

Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge. Ihre Höhe wird von der Vorstandschaft vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung für die Mitglieder, eingeschlossen der Vorstandschaft, beschlossen. Beiträge, Spenden und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist nach Erfüllung der Verbindlichkeiten das noch vorhandene Vermögen der Stadt Kronach zu übergeben, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Dörfles verwenden muss.

Die Satzung wurde am 17. Juni 1975 in Dörfles errichtet.

Unterzeichner:

Edmund Fehn Christoph Heinlein Christoph Wagner

Reinhold Engelhard Georg Schmidt Roland Graf

Gerhard Höfner Ruth Hoffmann Egon Stäudel

Die Satzung wurde am 24. März 2003 ohne Änderung des Satzungstextes neu geschrieben und leserlich gemacht.

Unterzeichner:

Siglinde Korda, 1. Vorsitzende  Jörg Raum, Schriftführer

Die Satzung wurde am 06. März 2010 mit Zustimmung der Mitgliederversammlung geändert und neu beschlossen.

Unterzeichner:

Gerwin Müller, 1. Vorsitzender  Andreas Roderer, Schriftführer

Die Satzung wurde am 3. August 2014 mit Zustimmung der Mitgliederversammlung geändert und neu beschlossen.

Unterzeichner:

Gerwin Müller, 1. Vorsitzender  Andreas Roderer, Schriftführer